RS OGH 2009/3/5 2Ob87/90, 12Os31/97 (12Os32/97), 2Ob109/05a, 2Ob260/06h, 2Ob31/09m

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Veröffentlicht am 16.01.1991
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Norm

StVO §38 Abs2
StVO §38 Abs5

Rechtssatz

Rotlicht gilt gemäß § 38 Abs 5 StVO als Zeichen für "Halt", die Lenker von Fahrzeugen haben unbeschadet der Bestimmungen des Abs 7 (leuchtende grüne Pfeile) und des § 53 Z 10 a (betrifft nur die Straßenbahn) anzuhalten. Eine Ausnahme, wie sie im § 38 Abs 2 StVO normiert ist, gibt es nicht. Dem Verkehrsteilnehmer, der gegen dieses absolute Anhaltegebot verstoßen hat, kommt daher der Vorrang nicht zu.Rotlicht gilt gemäß Paragraph 38, Absatz 5, StVO als Zeichen für "Halt", die Lenker von Fahrzeugen haben unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 7, (leuchtende grüne Pfeile) und des Paragraph 53, Ziffer 10, a (betrifft nur die Straßenbahn) anzuhalten. Eine Ausnahme, wie sie im Paragraph 38, Absatz 2, StVO normiert ist, gibt es nicht. Dem Verkehrsteilnehmer, der gegen dieses absolute Anhaltegebot verstoßen hat, kommt daher der Vorrang nicht zu.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0075087

Zuletzt aktualisiert am

28.05.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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