Norm
StVO §38 Abs2Rechtssatz
Rotlicht gilt gemäß § 38 Abs 5 StVO als Zeichen für "Halt", die Lenker von Fahrzeugen haben unbeschadet der Bestimmungen des Abs 7 (leuchtende grüne Pfeile) und des § 53 Z 10 a (betrifft nur die Straßenbahn) anzuhalten. Eine Ausnahme, wie sie im § 38 Abs 2 StVO normiert ist, gibt es nicht. Dem Verkehrsteilnehmer, der gegen dieses absolute Anhaltegebot verstoßen hat, kommt daher der Vorrang nicht zu.Rotlicht gilt gemäß Paragraph 38, Absatz 5, StVO als Zeichen für "Halt", die Lenker von Fahrzeugen haben unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 7, (leuchtende grüne Pfeile) und des Paragraph 53, Ziffer 10, a (betrifft nur die Straßenbahn) anzuhalten. Eine Ausnahme, wie sie im Paragraph 38, Absatz 2, StVO normiert ist, gibt es nicht. Dem Verkehrsteilnehmer, der gegen dieses absolute Anhaltegebot verstoßen hat, kommt daher der Vorrang nicht zu.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0075087Zuletzt aktualisiert am
28.05.2009