RS OGH 1991/1/17 8Ob38/90

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Veröffentlicht am 17.01.1991
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Norm

ABGB §921
ABGB §1159
ABGB §1295 IIf7g

Rechtssatz

Nach Auflösung des Vertragsverhältnisses erlöschen zwar die primären Leistungsansprüche aus dem Schuldverhältnis, es bleiben aber die Schutzpflichten und Sorgfaltspflichten bis zur Rückabwicklung aufrecht. Beide Teile haben daher dafür einzustehen, daß dem jeweiligen Vertragspartner aus der Liquidation des Vertragsverhältnisses kein Schaden zugefügt wird.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0018589

Dokumentnummer

JJR_19910117_OGH0002_0080OB00038_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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