RS OGH 1991/1/28 Bkd101/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.1991
beobachten
merken

Norm

DSt 1990 §1 Abs1 K

Rechtssatz

Nach gefestigter, in den Richtlinien für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes dokumentierter Standesauffassung darf ein Rechtsanwalt nur solche Aufträge übernehmen, welche nicht geeignet sind, Ehre und Ansehen des Standes zu beeinträchtigen, und er darf die ihm anvertrauten Interessen nur mit rechtmäßigen Mitteln durchsetzen. Dies ergibt sich unmißverständlich schon aus dem Vorbemerkungen zu den RL-BA 1977 und aus § 2 RL-BA 1977. Damit hat der Rechtsanwalt aber alles zu vermeiden, was auch nur den Anschein erwecken könnte, er würde Bestrebungen von Mandanten leiten oder unterstützen, die illegalen Zwecken dienen. Ab dem Zeitpunkt, ab welchem sich bedenken ergeben, die anwaltliche Mitwirkung könnte einen solchen Anschein erwecken, hat der Rechtsanwalt jede weitere Vertretungstätigkeit zu unterlassen.

Entscheidungstexte

  • Bkd 101/89
    Entscheidungstext OGH 28.01.1991 Bkd 101/89

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0056478

Dokumentnummer

JJR_19910128_OGH0002_000BKD00101_8900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten