Norm
WEG 1975 §13 Abs2Rechtssatz
Streitigkeiten zwischen Miteigentümern im Sinne des § 13 Abs 2 WEG gehören nicht zur Verwaltung des Hauses. Die Hausverwalterin ist daher zur Vertretung der Antragsgegner in diesem Verfahren nicht berechtigt.Streitigkeiten zwischen Miteigentümern im Sinne des Paragraph 13, Absatz 2, WEG gehören nicht zur Verwaltung des Hauses. Die Hausverwalterin ist daher zur Vertretung der Antragsgegner in diesem Verfahren nicht berechtigt.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0083162Dokumentnummer
JJR_19910129_OGH0002_0050OB00095_9000000_003