RS OGH 1991/1/29 10ObS397/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.1991
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Norm

ASGG §46 Abs1 Z1
JN §55
ZPO §502 Abs2 Bb

Rechtssatz

Hat das Berufungsgericht zugleich über Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen und über andere Ansprüche entscheiden und stehen diese miteinander in einem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang, weshalb sie gemäß § 55 Abs 5 in Verbindung mit Abs 1 Z 1 JN zusammenzurechnen sind, so ist die Revision unabhängig vom Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage im Sinn des § 46 Abs 1 Z 1 ASGG zulässig, auch wenn nur die Entscheidung über die anderen Ansprüche angefochten wird und deren Wert fünfzigtausend Schilling nicht übersteigt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0042425

Dokumentnummer

JJR_19910129_OGH0002_010OBS00397_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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