RS OGH 1991/1/29 10ObS386/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 29.01.1991
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Norm

ASVG §40
  1. ASVG § 40 heute
  2. ASVG § 40 gültig ab 01.01.2026 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 47/2025
  3. ASVG § 40 gültig von 01.07.2017 bis 31.12.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2017
  4. ASVG § 40 gültig von 14.01.2015 bis 30.06.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  5. ASVG § 40 gültig von 01.01.2014 bis 13.01.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2015
  6. ASVG § 40 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 71/2003
  7. ASVG § 40 gültig von 01.07.1993 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 335/1993

Rechtssatz

Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, die sich innerhalb eines Kalenderjahres wiederholt ändern, sind im Zusammenhang mit der Meldepflicht so wie gleichartige Einkünfte aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu behandeln, wobei der Pensionist allerdings - mit den sonstigen Einschränkungen (vgl SSV-NF 4/91) - verpflichtet ist, dem Versicherungsträger zu melden, daß seine Einkünfte Schwankungen unterliegen, um diesen Gelegenheit zu geben, die Leistungen zunächst als Vorschüsse zu erbringen. (Hier: jugoslawische Pension, die wegen der dort herrschenden Inflation und des sich ständig ändernden Wechselkurses zum Schilling in unterschiedlicher Höhe ausgezahlt wird).Einkünfte aus unselbständiger Erwerbstätigkeit, die sich innerhalb eines Kalenderjahres wiederholt ändern, sind im Zusammenhang mit der Meldepflicht so wie gleichartige Einkünfte aus einer selbständigen Erwerbstätigkeit zu behandeln, wobei der Pensionist allerdings - mit den sonstigen Einschränkungen vergleiche SSV-NF 4/91) - verpflichtet ist, dem Versicherungsträger zu melden, daß seine Einkünfte Schwankungen unterliegen, um diesen Gelegenheit zu geben, die Leistungen zunächst als Vorschüsse zu erbringen. (Hier: jugoslawische Pension, die wegen der dort herrschenden Inflation und des sich ständig ändernden Wechselkurses zum Schilling in unterschiedlicher Höhe ausgezahlt wird).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0083658

Dokumentnummer

JJR_19910129_OGH0002_010OBS00386_9000000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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