RS OGH 1991/1/29 10ObS386/90

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Veröffentlicht am 29.01.1991
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Rechtssatz

§ 62 Abs 1 bis 3 AVG, der die Erlassung eines mündlichen Bescheides regelt, ist im § 357 Abs 1 ASVG nicht angeführt und gilt daher für das Verfahren vor den Versicherungsträgern nicht. Mündliche Bescheide dürfen daher in diesem Verfahren nicht erlassen werden.Paragraph 62, Absatz eins bis 3 AVG, der die Erlassung eines mündlichen Bescheides regelt, ist im Paragraph 357, Absatz eins, ASVG nicht angeführt und gilt daher für das Verfahren vor den Versicherungsträgern nicht. Mündliche Bescheide dürfen daher in diesem Verfahren nicht erlassen werden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0049512

Dokumentnummer

JJR_19910129_OGH0002_010OBS00386_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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