RS OGH 1991/1/30 2Ob86/90

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Veröffentlicht am 30.01.1991
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Norm

StVO §89 Abs2

Rechtssatz

Der "verlegte Fahrstreifen" im Sinne des § 89 Abs 2 StVO, auf dem das Warnzeichen in der Richtung des herankommenden Verkehrs aufzustellen ist, ist in der Regel nur einer, nämlich der, den das abgestellte Fahrzeug blockiert oder verengt.Der "verlegte Fahrstreifen" im Sinne des Paragraph 89, Absatz 2, StVO, auf dem das Warnzeichen in der Richtung des herankommenden Verkehrs aufzustellen ist, ist in der Regel nur einer, nämlich der, den das abgestellte Fahrzeug blockiert oder verengt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

SW: Auto

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0075523

Dokumentnummer

JJR_19910130_OGH0002_0020OB00086_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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