Norm
StVO §89 Abs2Rechtssatz
Der "verlegte Fahrstreifen" im Sinne des § 89 Abs 2 StVO, auf dem das Warnzeichen in der Richtung des herankommenden Verkehrs aufzustellen ist, ist in der Regel nur einer, nämlich der, den das abgestellte Fahrzeug blockiert oder verengt.Der "verlegte Fahrstreifen" im Sinne des Paragraph 89, Absatz 2, StVO, auf dem das Warnzeichen in der Richtung des herankommenden Verkehrs aufzustellen ist, ist in der Regel nur einer, nämlich der, den das abgestellte Fahrzeug blockiert oder verengt.
Entscheidungstexte
Schlagworte
SW: AutoEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0075523Dokumentnummer
JJR_19910130_OGH0002_0020OB00086_9000000_001