RS OGH 1991/1/30 3Ob115/90 (3Ob116/90), 3Ob70/92, 7Ob237/99z

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Veröffentlicht am 30.01.1991
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Norm

ABGB §91 C6
ABGB §1417
EheG §66
EheG §72

Rechtssatz

Das Wiederaufleben der Unterhaltspflicht, die wegen der eingegangenen Lebensgemeinschaft ruhte, tritt nicht schon mit deren tatsächlicher Auflösung ein, sondern erst mit dem Zeitpunkt, in dem der Unterhaltsberechtigte vom Schuldner Unterhalt eingemahnt hat.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0047086

Dokumentnummer

JJR_19910130_OGH0002_0030OB00115_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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