RS OGH 1991/1/30 8Ob678/89, 2Ob579/95, 8Ob240/02f, 8Ob225/02z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 30.01.1991
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Norm

AO §53 Abs4
AO §62
KO §156 Abs4

Rechtssatz

Der gesetzlich nur unvollkommen geregelte Typ des Liquidationsausgleiches, wobei der Ausgleichsschuldner sein gesamtes Vermögen einem Sachwalter zur Verwertung überträgt, ihn dazu

ermächtigt und die notwendigen Vollmachten überträgt, ihn dazu

ermächtigt und die notwendigen Vollmachten ausstellt, ist als Einrichtung der Ausgleichserfüllung anerkannt. In der Regel erwirbt der Sachwalter dadurch Eigenrechte zur Geltendmachung in fremdem Interesse, er ist nach nunmehr nahezu einhelliger Auffassung Treuhänder in der Erscheinungsform der Ermächtigungstreuhand; der Schuldner bleibt Eigentümer des Treuguts, der Treuhänder verwaltet es und verfügt darüber im eigenen Namen nach Maßgabe des Ausgleichs. Die sachrechtliche Ermächtigung zur Verfügung über das Liquidationsvermögen steht dem Sachwalter zu, dieser hat aus der ihm treuhändig für Gläubiger und Schuldner überlassenen Verfügungsmacht Eigenrechte inne und ist zum Einschreiten im eigenen Namen berechtigt.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 678/89
    Entscheidungstext OGH 30.01.1991 8 Ob 678/89
    Veröff: ÖBA 1991,594
  • 2 Ob 579/95
    Entscheidungstext OGH 23.11.1995 2 Ob 579/95
    Vgl auch; Beisatz: Wenngleich die Ausgleichsschuldnerin in ihrer Verfügungsberechtigung über die Mietrechte aufgrund der Sachwalterbestellung eingeschränkt wird und die Verfügungsberechtigung in Form einer Ermächtigungstreuhand auf diesen übergegangen ist, erfolgte keine Verwertung der Mietrechte, weil diese ja an sich bei der Ausgleichsschuldnerin verbleiben. (T1)
  • 8 Ob 240/02f
    Entscheidungstext OGH 20.03.2003 8 Ob 240/02f
    Vgl auch; nur: In der Regel erwirbt der Sachwalter dadurch Eigenrechte zur Geltendmachung in fremdem Interesse, er ist nach nunmehr nahezu einhelliger Auffassung Treuhänder in der Erscheinungsform der Ermächtigungstreuhand. (T2)
  • 8 Ob 225/02z
    Entscheidungstext OGH 22.05.2003 8 Ob 225/02z
    Auch; Beisatz: Gemäß §53 Abs4 Satz3 AO, §156 Abs4 Satz3 KO kommt es selbst dann nicht zum Wiederaufleben der Forderung, wenn der Schuldner nach Beendigung der Tätigkeit der Sachwalter mit der Entrichtung des Betrages in Verzug gerät, für den er wegen Nichterreichung der Quote weiter haftet. Obwohl somit ein Wiederaufleben der Forderung ausgeschlossen ist, bleibt nach Beendigung der Verwertung dennoch die Haftung des Schuldners mit dem auf die Quote fehlenden Betrag-dem Unterschiedsbetrag-aufrecht und ist die Exekution in diesem Rahmen möglich. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0052204

Dokumentnummer

JJR_19910130_OGH0002_0080OB00678_8900000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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