Norm
EGEO ArtXVIIRechtssatz
Gegen eine Exekutionsführung auf Grund eines Notariatsaktes kommen drei Klagen in Betracht: Zunächst die nach Art XVII EGEO, womit die Exekutionskraft des Notariatsaktes aus formellen Gründen bestritten wird; weiters eine besondere Klage mit der Wirkung des § 39 Abs 1 Z1 EO bei materiell-rechtlichen Einwendungen gegen das Zustandekommen des Notariatsaktes (wie zB Geschäftsunfähigkeit, Irrtum und dergleichen). Nach der Entstehung des Titels eingetretene, den Anspruch aufhebende Tatsachen schließlich sind mit Oppositionsklage geltend zu machen.Gegen eine Exekutionsführung auf Grund eines Notariatsaktes kommen drei Klagen in Betracht: Zunächst die nach Artikel römisch siebzehn, EGEO, womit die Exekutionskraft des Notariatsaktes aus formellen Gründen bestritten wird; weiters eine besondere Klage mit der Wirkung des Paragraph 39, Absatz eins, Z1 EO bei materiell-rechtlichen Einwendungen gegen das Zustandekommen des Notariatsaktes (wie zB Geschäftsunfähigkeit, Irrtum und dergleichen). Nach der Entstehung des Titels eingetretene, den Anspruch aufhebende Tatsachen schließlich sind mit Oppositionsklage geltend zu machen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0001541Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
13.07.2012