Norm
EO §213 Abs1 letzter Satz IIIRechtssatz
Der Ausschluss des Widerspruchsrechtes erstreckt sich nur auf den Teil einer pfandrechtlich sichergestellten Forderung, für den ein Exekutionstitel vorhanden ist; für den nicht durch Exekutionstitel gedeckten restlichen Teil steht hingegen das Widerspruchsrecht in vollem Umfang zu.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0003126Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
29.05.2012