RS OGH 1991/1/30 3Ob139/90 (3Ob1104/90), 3Ob83/10t

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Veröffentlicht am 30.01.1991
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Norm

EO §213 Abs1 letzter Satz III

Rechtssatz

Der Ausschluss des Widerspruchsrechtes erstreckt sich nur auf den Teil einer pfandrechtlich sichergestellten Forderung, für den ein Exekutionstitel vorhanden ist; für den nicht durch Exekutionstitel gedeckten restlichen Teil steht hingegen das Widerspruchsrecht in vollem Umfang zu.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0003126

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

29.05.2012
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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