RS OGH 2000/9/26 7Ob501/91, 5Ob208/00z

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.1991
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Norm

MRG §10
  1. MRG § 10 heute
  2. MRG § 10 gültig ab 01.10.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  3. MRG § 10 gültig von 21.02.1997 bis 30.09.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/1997
  4. MRG § 10 gültig von 01.03.1994 bis 20.02.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 800/1993
  5. MRG § 10 gültig von 01.03.1991 bis 28.02.1994 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991

Rechtssatz

Der Anspruch nach § 10 MRG richtet sich gegen den jeweiligen Vermieter im Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses. War der Käufer der Liegenschaft noch nicht in das Bestandverhältnis mit den Klägern eingetreten, bestanden zwischen ihm und den Klägern keinerlei Rechtsbeziehungen.Der Anspruch nach Paragraph 10, MRG richtet sich gegen den jeweiligen Vermieter im Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses. War der Käufer der Liegenschaft noch nicht in das Bestandverhältnis mit den Klägern eingetreten, bestanden zwischen ihm und den Klägern keinerlei Rechtsbeziehungen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0069873

Dokumentnummer

JJR_19910131_OGH0002_0070OB00501_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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