Norm
ABGB §932 IIaRechtssatz
Der Begriff des Mangels kann nur vom jeweiligen Vertrag her bestimmt werden. Auszugehen ist davon, daß der Unternehmer den werkvertraglichen Erfolg schuldet. Beim Frachtvertrag besteht dieser geschuldete Erfolg in der Verbringung von Gütern von einem bestimmten Platz zu einem anderen. Die Verletzung einer bloß tätigkeitsbezogenen (Vertragspflicht) Pflicht begründet daher beim Frachtvertrag keine Mangelhaftigkeit des Werkes, wenn nur der Erfolg voll herbeigeführt wurde.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0018621Dokumentnummer
JJR_19910131_OGH0002_0070OB00687_9000000_001