RS OGH 1991/1/31 7Ob687/90, 9Ob133/04f, 6Ob257/07y, 7Ob126/09v, 7Ob104/11m, 7Ob108/12a, 7Ob159/16g

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.1991
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Norm

HGB §425
HGB §429
UGB §429

Rechtssatz

Zur Hauptleistungspflicht des Frachtführers gehört die Obhutspflicht, die dem Frachtführer gebietet, alle handelsüblichen und nach den Umständen des Falles zumutbaren Maßnahmen zum Schutz des Gutes etwa vor Witterungseinflüssen, Verderb, Diebstahl etc zu treffen. Daneben können sich aus dem Frachtvertrag Nebenpflichten ergeben, so zum Beispiel Schutzpflichten für das Gut wie Kühlung, Belüftung, Bewachung und dergleichen.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 687/90
    Entscheidungstext OGH 31.01.1991 7 Ob 687/90
    Veröff: SZ 64/9 = WBl 1991,207
  • 9 Ob 133/04f
    Entscheidungstext OGH 06.04.2005 9 Ob 133/04f
    nur: Zur Hauptleistungspflicht des Frachtführers gehört die Obhutspflicht, die dem Frachtführer gebietet, alle handelsüblichen und nach den Umständen des Falles zumutbaren Maßnahmen zum Schutz des Gutes zu treffen. (T1); Beisatz: Hier: § 26 BinnSchiffG. (T2); Veröff: SZ 2005/51
  • 6 Ob 257/07y
    Entscheidungstext OGH 24.01.2008 6 Ob 257/07y
    Auch; Beisatz: Die Anforderungen, die an die Organisation des Transports von Gütern gestellt werden, sind dabei naturgemäß stark auf den Einzelfall bezogen zu beurteilen. Maßgeblich für die Bestimmung der Sorgfaltspflichten ist jedenfalls die Schadensgeneigtheit des Transportguts. Diese lässt sich wiederum etwa durch deren Wert bzw den Ort des Transports bestimmen. (T3); Veröff: SZ 2008/13
  • 7 Ob 126/09v
    Entscheidungstext OGH 27.01.2010 7 Ob 126/09v
    Auch; Beis wie T2; Beis wie T3; Beisatz: Jeder Frachtführer hat daher unter dem Gesichtspunkt der Obhutspflicht, die ihm gebietet, die ordnungsgemäße und technisch einwandfreie Durchführung des Transports zu gewährleisten, die Verpflichtung zum Schutz des fremden Eigentums vor jeder Beschädigung während der Beförderung. Daraus ergibt sich, dass er jedenfalls immer dann, wenn er (oder seine Beförderungsgehilfen) vor Beginn oder während der Beförderung Schadensquellen (sei es Lade- aber auch Verpackungsfehler des Absenders) feststellt, oder solche offenkundig sind, für deren Beseitigung Sorge tragen oder weitere Weisungen einholen muss. (T4)
  • 7 Ob 104/11m
    Entscheidungstext OGH 31.08.2011 7 Ob 104/11m
    Auch
  • 7 Ob 108/12a
    Entscheidungstext OGH 14.11.2012 7 Ob 108/12a
    nur T1
  • 7 Ob 159/16g
    Entscheidungstext OGH 09.11.2016 7 Ob 159/16g
    Auch; Beis wie T3; Beis wie T4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0062452

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

20.12.2016
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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