Norm
ABGB §1052 ARechtssatz
Allein aus der Vereinbarung eines Haftrücklasses ist nicht abzuleiten, daß der Besteller auf den Einwand mangelnder Fälligkeit wegen geschuldeter mangelhafter Verbesserung des Werkes verzichtet.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0020059Dokumentnummer
JJR_19910131_OGH0002_0080OB00628_9000000_002