RS OGH 1991/1/31 8Ob628/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 31.01.1991
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Norm

ABGB §1052 A
ABGB §1170

Rechtssatz

Allein aus der Vereinbarung eines Haftrücklasses ist nicht abzuleiten, daß der Besteller auf den Einwand mangelnder Fälligkeit wegen geschuldeter mangelhafter Verbesserung des Werkes verzichtet.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0020059

Dokumentnummer

JJR_19910131_OGH0002_0080OB00628_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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