Rechtssatz
Wurden die betrugsspezifischen Täuschungshandlungen zumindest phasenweise (durch Übersendung gefälschter Schecks auf dem Postweg ins Ausland) in Österreich gesetzt, liegt (insgesamt) eine Inlandstat im Sinne des § 67 Abs 2 StGB vor.Wurden die betrugsspezifischen Täuschungshandlungen zumindest phasenweise (durch Übersendung gefälschter Schecks auf dem Postweg ins Ausland) in Österreich gesetzt, liegt (insgesamt) eine Inlandstat im Sinne des Paragraph 67, Absatz 2, StGB vor.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0091851Im RIS seit
15.06.1997Zuletzt aktualisiert am
19.01.2012