Norm
StGB §34Rechtssatz
Der schlechte Gesundheitszustand eines Angeklagten kann sich im Ergebnis strafmildernd auswirken, weil für einen kranken Menschen der Vollzug einer Freiheitsstrafe drückender ist, als für einen gesunden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0091233Dokumentnummer
JJR_19910207_OGH0002_0150OS00115_9000000_002