RS OGH 1991/2/7 15Os115/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 07.02.1991
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Norm

StGB §34

Rechtssatz

Der schlechte Gesundheitszustand eines Angeklagten kann sich im Ergebnis strafmildernd auswirken, weil für einen kranken Menschen der Vollzug einer Freiheitsstrafe drückender ist, als für einen gesunden.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0091233

Dokumentnummer

JJR_19910207_OGH0002_0150OS00115_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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