Norm
ABGB §1120 CRechtssatz
Der Übernehmer eines Vermögens haftet nicht nach § 1409 ABGB für eine Schadenersatzforderung eines Bestandnehmers gegen den Übergeber wegen Nichtüberbindung der vereinbarten Vertragsdauer (§ 1120 ABGB).Der Übernehmer eines Vermögens haftet nicht nach Paragraph 1409, ABGB für eine Schadenersatzforderung eines Bestandnehmers gegen den Übergeber wegen Nichtüberbindung der vereinbarten Vertragsdauer (Paragraph 1120, ABGB).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0021215Dokumentnummer
JJR_19910207_OGH0002_0060OB01522_9100000_001