RS OGH 1991/2/12 10ObS30/91, 10ObS423/98y, 10ObS16/11t, 10ObS111/17x

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.02.1991
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Norm

ASVG §175

Rechtssatz

Die Beweislast dafür, dass durch die Vorgangsweise des Versicherten eine Lösung vom Betrieb eingetreten ist, trifft die beklagte Partei. Es handelt sich dabei nicht um ein negatives Tatbestandsmerkmal, sondern um eine anspruchsvernichtende Tatsache.

Entscheidungstexte

  • 10 ObS 30/91
    Entscheidungstext OGH 12.02.1991 10 ObS 30/91
    Veröff: SSV-NF 5/10
  • 10 ObS 423/98y
    Entscheidungstext OGH 04.05.1999 10 ObS 423/98y
    Beisatz: Hier: Die Lösung des betrieblichen Zusammenhanges durch eine allein wesentliche Alkoholisierung. (T1); Beisatz: Die Nichterweislichkeit einer anspruchsvernichtenden Tatsache geht zu Lasten der Beklagten (SSV-NF 5/10 mwN). (T2)
  • 10 ObS 16/11t
    Entscheidungstext OGH 13.03.2012 10 ObS 16/11t
    Vgl auch; Beisatz: Dass unklar geblieben ist, ob eine dem betrieblichen oder eine dem privaten Bereich zuzurechnende Handlung zu dem Sturz des Klägers, der zuletzt eine betriebliche Tätigkeit verrichtet hatte, geführt hat, belastet die beklagte Partei, weil der Beweis, dass der Kläger die versicherte Tätigkeit an seinem Arbeitsplatz für eine private Tätigkeit unterbrochen oder beendet hatte, nicht erbracht wurde. (T3)
    Veröff: SZ 2012/31
  • 10 ObS 111/17x
    Entscheidungstext OGH 13.09.2017 10 ObS 111/17x
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0083992

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2017
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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