RS OGH 1991/2/12 5Ob1503/91, 6Ob597/91, 2Ob41/91, 9ObA355/93

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.02.1991
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Norm

B-VG Art140 Abs5
B-VG Art140 Abs7
ZPO §268 IV

Rechtssatz

Die Aufhebung des § 268 ZPO durch den Verfassungsgerichtshof ist mit der Kundmachung im BGBl 1990/706 vom 16.11.1990 wirksam geworden. Bis zu diesem Zeitpunkt gehörte § 268 ZPO dem Rechtsbestand an. Da die Wirksamkeit von Prozeßhandlungen nach den bei ihrer Vornahme geltenden Verfahrensvorschriften zu beurteilen ist, können vor dem 16.11.1990 gefällte Urteile nicht mit dem bloßen Hinweis auf die Beseitigung des § 268 ZPO erfolgreich bekämpft werden.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 1503/91
    Entscheidungstext OGH 12.02.1991 5 Ob 1503/91
  • 6 Ob 597/91
    Entscheidungstext OGH 12.09.1991 6 Ob 597/91
    Beisatz: Die fehlende Bindung an Straferkenntnisse in einem anhängigen Rechtsmittelverfahren kann nur dann relevant werden, wenn das Berufungsgericht die erstinstanzliche Beweisaufnahme ergänzt oder wiederholt. (T1)
  • 2 Ob 41/91
    Entscheidungstext OGH 18.09.1991 2 Ob 41/91
    Auch; Veröff: ZVR 1992/106 S 228 = RZ 1992/39 S 98
  • 9 ObA 355/93
    Entscheidungstext OGH 16.03.1994 9 ObA 355/93
    Auch; Beisatz: Damit kommt den in Rechtskraft erwachsenen Strafurteilen keine bindende Wirkung mehr zu. Die im Strafurteil festgestellten Tatsachen, wozu auch die Verschuldensfrage gehört, sind daher im Zivilverfahren beweisbedürftig. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0040455

Dokumentnummer

JJR_19910212_OGH0002_0050OB01503_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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