RS OGH 1991/2/12 5Ob1506/91

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Veröffentlicht am 12.02.1991
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Norm

MRG §30 Abs2 Z3 C
MRG §33

Rechtssatz

Durch die in der Aufkündigung gebrauchte Wendung "Rücksichtsloses Verhalten § 30 Abs 2 Z 3 MRG" wurde von den in dieser Gesetzesstelle geregelten mehreren Kündigungsgründen eindeutig einer von diesen, nämlich rücksichtsloses Verhalten, individualisiert. Konkretisierung und Beweis der konkreten Tatsachen hat erst im Prozeß im Falle von Einwendungen zu erfolgen.

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 1506/91
    Entscheidungstext OGH 12.02.1991 5 Ob 1506/91

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0070248

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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