RS OGH 1991/2/12 5Ob1506/91

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Veröffentlicht am 12.02.1991
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Norm

MRG §30 Abs2 Z3 C
MRG §33
  1. MRG § 30 heute
  2. MRG § 30 gültig ab 01.01.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 161/2001
  3. MRG § 30 gültig von 01.03.1991 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 68/1991
  1. MRG § 33 heute
  2. MRG § 33 gültig ab 01.04.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 30/2009
  3. MRG § 33 gültig von 01.10.2006 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 124/2006
  4. MRG § 33 gültig von 01.01.1982 bis 30.09.2006

Rechtssatz

Durch die in der Aufkündigung gebrauchte Wendung "Rücksichtsloses Verhalten § 30 Abs 2 Z 3 MRG" wurde von den in dieser Gesetzesstelle geregelten mehreren Kündigungsgründen eindeutig einer von diesen, nämlich rücksichtsloses Verhalten, individualisiert. Konkretisierung und Beweis der konkreten Tatsachen hat erst im Prozeß im Falle von Einwendungen zu erfolgen.Durch die in der Aufkündigung gebrauchte Wendung "Rücksichtsloses Verhalten Paragraph 30, Absatz 2, Ziffer 3, MRG" wurde von den in dieser Gesetzesstelle geregelten mehreren Kündigungsgründen eindeutig einer von diesen, nämlich rücksichtsloses Verhalten, individualisiert. Konkretisierung und Beweis der konkreten Tatsachen hat erst im Prozeß im Falle von Einwendungen zu erfolgen.

Entscheidungstexte

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    Entscheidungstext OGH 12.02.1991 5 Ob 1506/91

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0070248

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2008
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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