RS OGH 2019/10/3 10ObS48/91; 10ObS44/04z; 5Ob218/09h; 10Ob84/14x; 3Ob99/15b; 10Ob5/17h; Bsw61985/12

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Veröffentlicht am 12.02.1991
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Norm

MRK Art6 Abs1 II5b2

Rechtssatz

Durch Art 6 Abs 1 MRK wird das Recht des Klägers geschützt, seine Sache dem Gericht zur Entscheidung vorzutragen. Dieser Art verpflichtet das Gericht jedoch nicht zu einer bestimmten Form des Beweisverfahrens, etwa dazu, in jedem Fall die Parteienvernehmung durchzuführen. Deren Unterlassung ist daher nicht konventionswidrig.Durch Artikel 6, Absatz eins, MRK wird das Recht des Klägers geschützt, seine Sache dem Gericht zur Entscheidung vorzutragen. Dieser Art verpflichtet das Gericht jedoch nicht zu einer bestimmten Form des Beweisverfahrens, etwa dazu, in jedem Fall die Parteienvernehmung durchzuführen. Deren Unterlassung ist daher nicht konventionswidrig.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0074938

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2024
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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