RS OGH 1991/2/12 4Ob173/90

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Veröffentlicht am 12.02.1991
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Norm

PatG 1970 §43
PatG 1970 §147

Rechtssatz

Auch die systematisch-logische Auslegung des § 43 PatG ergibt, daß der Erwerber eines Patentrechtes schon vor der Eintragung in das Patentregister als "Verletzter" im Sinne des § 147 PatG gegen Patentverletzungen Dritter vorgehen kann. Seine Stellung ist mit der eines außerbücherlichen Erwerbers einer Liegenschaft vergleichbar, dem der bücherliche Eigentümer den Besitz übertragen hat. Da die Rechtsprechung § 372 ABGB auf obligatorische Rechte mit Sachinhabung (bzw Rechtsbesitz) anwendet, ist der außerbücherliche Erwerber berechtigt, jeden Dritten, der sich auf keinen oder nur einen schwächeren Rechtstitel berufen kann, auf Unterlassung von Störungen zu belangen. Die Ähnlichkeit der Interessenlage gebietet es, diesen allgemeinen Rechtsgrundsatz des österreichischen Sachenrechtes auch auf das vom Eintragungsgrundsatz beherrschte Patentrecht zu übertragen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 173/90
    Entscheidungstext OGH 12.02.1991 4 Ob 173/90
    Veröff: SZ 64/10 = EvBl 1991/83 S 379 = WBl 1991,237 = RdW 1991,263 = ÖBl 1991,153

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0071464

Dokumentnummer

JJR_19910212_OGH0002_0040OB00173_9000000_006
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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