RS OGH 2009/7/2 12Os1/91 (12Os2/91), 12Os73/09s

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 14.02.1991
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Norm

StPO §437
  1. StPO § 437 heute
  2. StPO § 437 gültig ab 01.03.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022
  3. StPO § 437 gültig von 01.06.2009 bis 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  4. StPO § 437 gültig von 01.01.2008 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  5. StPO § 437 gültig von 31.12.1975 bis 31.12.2007

Rechtssatz

Im Fall einer ohne Antragstellung angeordneten Unterbringung hat das Gericht die Prozessparteien auf die Absicht, allenfalls eine solche vorbeugende Maßnahme anzuordnen, zeitgerecht hinzuweisen und eine auf die Unterbringung bezogene Begutachtung zu veranlassen, um den Prozessparteien auch hier die Möglichkeit einer Stellungnahme zum Gutachten vor der Entscheidung zu wahren. Der Ausdruck "Beiziehung" bedeutet nicht notwendig, dass der Sachverständige sein Gutachten in der Hauptverhandlung erstatten müsste; eine Verlesung des Gutachtens gemäß § 252 Abs 1 Z 4 StPO könnte genügen (EvBl 1982/151).Im Fall einer ohne Antragstellung angeordneten Unterbringung hat das Gericht die Prozessparteien auf die Absicht, allenfalls eine solche vorbeugende Maßnahme anzuordnen, zeitgerecht hinzuweisen und eine auf die Unterbringung bezogene Begutachtung zu veranlassen, um den Prozessparteien auch hier die Möglichkeit einer Stellungnahme zum Gutachten vor der Entscheidung zu wahren. Der Ausdruck "Beiziehung" bedeutet nicht notwendig, dass der Sachverständige sein Gutachten in der Hauptverhandlung erstatten müsste; eine Verlesung des Gutachtens gemäß Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, StPO könnte genügen (EvBl 1982/151).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0101757

Zuletzt aktualisiert am

13.11.2009
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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