RS OGH 1991/2/15 16Os43/90

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Veröffentlicht am 15.02.1991
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Norm

StGB §223 Abs2
StGB §224
StGB §311

Rechtssatz

Das Vergehen nach § 311 StGB kann echt (idealkonkurrierend) konkurrierend mit dem Vergehen nach §§ 223 Abs 2, 224 StGB zusammentreffen, wenn der Beamte nicht nur in einer öffentlichen Urkunde ein Recht, ein Rechtsverhältnis oder eine Tatsache fälschlich beurkundet, sondern auch (etwa durch Nachmachen der Unterschrift einer Partei) eine falsche öffentliche Urkunde herstellt und diese sodann im Rechtsverkehr tatsächlich gebraucht.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0095835

Dokumentnummer

JJR_19910215_OGH0002_0160OS00043_9000000_003
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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