Norm
StGB §15 C2Rechtssatz
Beim Tatbestand des § 169 Abs 1 StGB handelt es sich um ein Erfolgsdelikt; kam es in concreto trotz tauglicher Täterhandlung nicht zum Ausbruch des Feuers, kann nicht von Deliktsvollendung, sondern nur von Versuch gesprochen werden.Beim Tatbestand des Paragraph 169, Absatz eins, StGB handelt es sich um ein Erfolgsdelikt; kam es in concreto trotz tauglicher Täterhandlung nicht zum Ausbruch des Feuers, kann nicht von Deliktsvollendung, sondern nur von Versuch gesprochen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0094942Dokumentnummer
JJR_19910219_OGH0002_0110OS00007_9100000_001