Norm
StPO §72 Abs1Rechtssatz
Ein einziger, kurzfristiger, viele Jahre zurückliegender, rein gesellschaftlicher (oberflächlicher) Kontakt eines Richters mit dem (nunmehr) Angeklagten ist nicht geeignet, auch nur den Anschein einer Befangenheit zu erwecken.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0097046Dokumentnummer
JJR_19910219_OGH0002_0110NS00001_9100000_001