RS OGH 1991/2/20 13Os108/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 20.02.1991
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Norm

StGB §91
  1. StGB § 91 heute
  2. StGB § 91 gültig ab 01.01.2016 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 112/2015
  3. StGB § 91 gültig von 01.06.2009 bis 31.12.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2009
  4. StGB § 91 gültig von 01.01.2009 bis 31.05.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007
  5. StGB § 91 gültig von 01.01.2008 bis 31.12.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2007
  6. StGB § 91 gültig von 01.03.1997 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 762/1996
  7. StGB § 91 gültig von 01.01.1975 bis 28.02.1997

Rechtssatz

Falls durch eine Schlägerei oder einen Angriff mehrerer zumindest die schwere Verletzung eines anderen verursacht worden ist, haften neben dem (bei Vorliegen des erforderlichen Vorsatzes nach den §§ 83 Abs 1 oder 2 und 84 Abs 1 ff 75 f StGB zu bestrafenden) Urheber der schweren Körperverletzung die anderen tätlich gewordenen Teilnehmer, soferne sie nicht im einverständlichen Zusammenwirken mit dem Urheber gehandelt haben, gemäß dem § 91 StGB für den (nach dieser Gesetzesstelle als objektive Bedingung der Strafbarkeit konzipierten) schweren Erfolg.Falls durch eine Schlägerei oder einen Angriff mehrerer zumindest die schwere Verletzung eines anderen verursacht worden ist, haften neben dem (bei Vorliegen des erforderlichen Vorsatzes nach den Paragraphen 83, Absatz eins, oder 2 und 84 Absatz eins, ff 75 f StGB zu bestrafenden) Urheber der schweren Körperverletzung die anderen tätlich gewordenen Teilnehmer, soferne sie nicht im einverständlichen Zusammenwirken mit dem Urheber gehandelt haben, gemäß dem Paragraph 91, StGB für den (nach dieser Gesetzesstelle als objektive Bedingung der Strafbarkeit konzipierten) schweren Erfolg.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0092896

Dokumentnummer

JJR_19910220_OGH0002_0130OS00108_9000000_004
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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