RS OGH 1991/2/20 13Os108/90

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Veröffentlicht am 20.02.1991
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Norm

StGB §83
StGB §91

Rechtssatz

Nach dem § 91 StGB macht sich der Teilnehmer an einer Schlägerei oder einem Angriff mehrerer nur insoweit strafbar, als hiedurch der Tod oder eine schwere Verletzung eines anderen verursacht worden ist. Für die einer (weiteren) Person im Verlaufe eines solchen Raufhandels vorsätzlich zugefügten leichten Verletzungen haftet ein solcher Teilnehmer aber nach dem § 83 StGB.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0092520

Dokumentnummer

JJR_19910220_OGH0002_0130OS00108_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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