Norm
StGB §156 Abs2Rechtssatz
§ 156 Abs 2 StGB erfordert in objektiver Hinsicht, daß der Ausfall, den die Gläubiger durch die Verminderung des zu ihrer Befriedigung bestimmten Schuldnervermögens erleiden, mehr als Schilling fünfhunderttausend beträgt (EvBl 1982/157).Paragraph 156, Absatz 2, StGB erfordert in objektiver Hinsicht, daß der Ausfall, den die Gläubiger durch die Verminderung des zu ihrer Befriedigung bestimmten Schuldnervermögens erleiden, mehr als Schilling fünfhunderttausend beträgt (EvBl 1982/157).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0094895Dokumentnummer
JJR_19910220_OGH0002_0130OS00152_9000000_001