RS OGH 1991/2/21 8Ob35/89

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.02.1991
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Norm

ABGB §1017
WG Art8
WG Art46

Rechtssatz

Weiß der Wechselakzeptant, daß der von ihm die Annahme des Wechsels fordernde nominelle Aussteller und Remittent (zu dem er in keinem Schuldverhältnis steht und auch nicht in ein solches treten soll) die Wechselrechte nicht in seiner Person, sondern lediglich als Stellvertreter für den wahren Wechselgläubiger - hier etwa wegen dessen Unerfahrenheit in Wechselgeschäften - in der Absicht begründen will, diesem unmittelbar die Rechtsstellung als Aussteller und Remittent zu verschaffen, so ist ihm gegenüber der rechtliche Zuordnungswille bezüglich des Wechselforderungsrechtes - wie es der Offenlegungsgrundsatz allgemein erfordert - klar und unzweideutig zum Ausdruck gebracht worden und er kann dann dem wahren Aussteller und Remittenten nicht unter Berufung auf das sonst maßgebende "Bild" der Wechselurkunde mit Erfolg und Einwand entgegenhalten, er sei als solcher nicht formell legitimiert. Wurde der Wechsel an einen gutgläubigen Dritten weitergegeben, so hätte diesem gegenüber der Stellvertreter als der ausstellende Remittent gegolten.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0019705

Dokumentnummer

JJR_19910221_OGH0002_0080OB00035_8900000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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