Norm
UWG §25 Abs7Rechtssatz
Diese Bestimmung bezieht sich auf alle Veröffentlichungsansprüche nach § 25 UWG, also auch auf den Fall des § 25 Abs 3 UWG. Im Hinblick auf diese lex specialis braucht § 46 Abs 1 Z 2 MedG nicht herangezogen werden.Diese Bestimmung bezieht sich auf alle Veröffentlichungsansprüche nach Paragraph 25, UWG, also auch auf den Fall des Paragraph 25, Absatz 3, UWG. Im Hinblick auf diese lex specialis braucht Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer 2, MedG nicht herangezogen werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0079972Dokumentnummer
JJR_19910226_OGH0002_0040OB00010_9100000_002