RS OGH 1991/2/26 14Os130/90, 12Os45/96, 15Os21/03

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Veröffentlicht am 26.02.1991
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Norm

StGB §302

Rechtssatz

Beamte können einen Amtsmißbrauch nur durch die mißbräuchliche Vornahme eines Hoheitsaktes im Namen ihres Rechtsträgers oder durch Mißbräuche tatsächlicher Art begehen, die wie Organhandlungen zu werten sind.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0096381

Dokumentnummer

JJR_19910226_OGH0002_0140OS00130_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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