RS OGH 1991/2/26 4Ob506/91

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Veröffentlicht am 26.02.1991
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Norm

ABGB §443 Satz2

Rechtssatz

Der in § 443 Satz 2 aufgestellte Grundsatz gilt allgemein, mag sich die angeführte Bestimmung auch auf die Übernahme von Lasten beziehen; es bedeutet, daß eine grundbücherliche Eintragung den guten Glauben auch dann ausschließt, wenn der Betroffene sie nicht kennt ( SZ 60/237 ).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0011273

Dokumentnummer

JJR_19910226_OGH0002_0040OB00506_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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