Norm
ABGB §443 Satz2Rechtssatz
Der in § 443 Satz 2 aufgestellte Grundsatz gilt allgemein, mag sich die angeführte Bestimmung auch auf die Übernahme von Lasten beziehen; es bedeutet, daß eine grundbücherliche Eintragung den guten Glauben auch dann ausschließt, wenn der Betroffene sie nicht kennt ( SZ 60/237 ).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0011273Dokumentnummer
JJR_19910226_OGH0002_0040OB00506_9100000_001