RS OGH 1991/2/26 8Ob672/89, 2Ob51/91, 6Ob166/08t, 8ObA62/11t, 1Ob193/14k

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.1991
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Norm

ZPO §230 Abs3
ZPO §237 Abs4 A

Rechtssatz

Der Verzicht der klagenden Partei auf einen Teil ihres Anspruches müsste gemäß § 237 Abs 4 ZPO zur Zurückweisung einer dennoch neuerlich erhobenen Klage führen. Diese Einmaligkeitswirkung, die auch dann eintritt, wenn die behauptete Forderung schon in der Klage auf einen geringeren Betrag eingeschränkt wird (vgl RZ 1936,68), entspricht vollkommen jener der Streitanhängigkeit und der materiellen Rechtskraft.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 672/89
    Entscheidungstext OGH 26.02.1991 8 Ob 672/89
    Veröff: ÖBA 1991,671 = RdW 1991,357
  • 2 Ob 51/91
    Entscheidungstext OGH 09.10.1991 2 Ob 51/91
  • 6 Ob 166/08t
    Entscheidungstext OGH 01.10.2008 6 Ob 166/08t
    Vgl; Beisatz: Die Frage der Einmaligkeit ist im Folgeprozess - als Nichtigkeitsgrund - von Amts wegen und auch noch im Revisionsverfahren zu prüfen. Sie liegt jedoch nur bei Parteienidentität und identem Begehren im Vorprozess, in dem die Klage unter Anspruchsverzicht zurückgenommen worden ist, und im Folgeprozess vor. (T1)
  • 8 ObA 62/11t
    Entscheidungstext OGH 29.09.2011 8 ObA 62/11t
    Auch
  • 1 Ob 193/14k
    Entscheidungstext OGH 22.10.2014 1 Ob 193/14k
    Vgl auch; Beisatz: Hier: Verneintes Prozesshindernis der Klagezurücknahme unter Anspruchsverzicht für eine auf denselben Anspruch gegründete Aufrechnungseinrede. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0039802

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

18.02.2015
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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