RS OGH 1991/2/26 14Os22/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 26.02.1991
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Norm

StPO §261 Abs1
StPO §281 Abs1 Z6
  1. StPO § 281 heute
  2. StPO § 281 gültig ab 01.01.2025 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2024
  3. StPO § 281 gültig von 01.03.2023 bis 31.12.2024 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 223/2022
  4. StPO § 281 gültig von 01.01.2008 bis 28.02.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 93/2007
  5. StPO § 281 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2007 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2005
  6. StPO § 281 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  7. StPO § 281 gültig von 01.01.2002 bis 31.12.2001 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  8. StPO § 281 gültig von 01.01.2000 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 55/1999
  9. StPO § 281 gültig von 01.01.1998 bis 31.12.1999 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 105/1997
  10. StPO § 281 gültig von 01.01.1994 bis 31.12.1997 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 526/1993
  11. StPO § 281 gültig von 01.03.1988 bis 31.12.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 605/1987

Rechtssatz

Aus dem Wesen des Nichtigkeitsgrundes nach § 281 Abs 1 Z 6 StPO als Mittel zur Bekämpfung eines bloß über die Zuständigkeit des Geschwornengerichtes absprechenden Formalurteils folgt, daß damit nur jene tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen des Schöffengerichtes bekämpft werden können, die für die von der Anklage abweichende Beurteilung der Zuständigkeitsfrage von Bedeutung sind. Alle Einwendungen gegen den Anklagevorwurf, soweit er die Kompetenz des Schöffengerichts selbst begründet hat, sind hingegen unzulässig und können erst im Rahmen einer Beschwerde gegen das Endurteil erhoben werden. Mit solchen Einwendungen wird daher der Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 6 StPO nicht gesetzmäßig dargetan.Aus dem Wesen des Nichtigkeitsgrundes nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 6, StPO als Mittel zur Bekämpfung eines bloß über die Zuständigkeit des Geschwornengerichtes absprechenden Formalurteils folgt, daß damit nur jene tatsächlichen und rechtlichen Erwägungen des Schöffengerichtes bekämpft werden können, die für die von der Anklage abweichende Beurteilung der Zuständigkeitsfrage von Bedeutung sind. Alle Einwendungen gegen den Anklagevorwurf, soweit er die Kompetenz des Schöffengerichts selbst begründet hat, sind hingegen unzulässig und können erst im Rahmen einer Beschwerde gegen das Endurteil erhoben werden. Mit solchen Einwendungen wird daher der Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 6, StPO nicht gesetzmäßig dargetan.

Entscheidungstexte

  • 14 Os 22/91
    Entscheidungstext OGH 26.02.1991 14 Os 22/91

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0098834

Dokumentnummer

JJR_19910226_OGH0002_0140OS00022_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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