Rechtssatz
Die Einheitlichkeit der in § 19 Abs 3 MRG für die genannten Fälle getroffenen Regelung, die insgesamt auf das Deckungserfordernis für bestimmte Erhaltungsarbeiten abstellt, durch deren Umfang das Verfahren nach § 19 Abs 1 MRG abgesteckt war, läßt es sachgemäß erscheinen, in allen diesen Fällen die Neuberechnung der zulässigen Hauptmietzinserhöhung lediglich als Fortsetzung des seinerzeit eingeleiteten Verfahrens anzusehen. Das bedeutet, daß die Entscheidung nach § 19 Abs 3 MRG dann - ohne vorangegangenes diesbezügliches Verfahren bei der Schlichtungsstelle - vom Gericht zu treffen ist, wenn das Gericht die Entscheidung nach § 19 Abs 1 MRG getroffen hatte.Die Einheitlichkeit der in Paragraph 19, Absatz 3, MRG für die genannten Fälle getroffenen Regelung, die insgesamt auf das Deckungserfordernis für bestimmte Erhaltungsarbeiten abstellt, durch deren Umfang das Verfahren nach Paragraph 19, Absatz eins, MRG abgesteckt war, läßt es sachgemäß erscheinen, in allen diesen Fällen die Neuberechnung der zulässigen Hauptmietzinserhöhung lediglich als Fortsetzung des seinerzeit eingeleiteten Verfahrens anzusehen. Das bedeutet, daß die Entscheidung nach Paragraph 19, Absatz 3, MRG dann - ohne vorangegangenes diesbezügliches Verfahren bei der Schlichtungsstelle - vom Gericht zu treffen ist, wenn das Gericht die Entscheidung nach Paragraph 19, Absatz eins, MRG getroffen hatte.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0070494Dokumentnummer
JJR_19910226_OGH0002_0050OB00006_9100000_001