RS OGH 1991/2/26 14Os130/90

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Veröffentlicht am 26.02.1991
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Rechtssatz

Die nach § 313 StGB mögliche Strafschärfung ist in Modalitäten begründet, die ausschließlich die Schuld betreffen. Die Anwendbarkeit des § 313 StGB ist daher mit der Annahme geringer Schuld im Sinne des § 42 Z 1 StGB unvereinbar.Die nach Paragraph 313, StGB mögliche Strafschärfung ist in Modalitäten begründet, die ausschließlich die Schuld betreffen. Die Anwendbarkeit des Paragraph 313, StGB ist daher mit der Annahme geringer Schuld im Sinne des Paragraph 42, Ziffer eins, StGB unvereinbar.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0091781

Dokumentnummer

JJR_19910226_OGH0002_0140OS00130_9000000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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