RS OGH 1991/2/26 4Ob10/91

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Veröffentlicht am 26.02.1991
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Norm

UWG §25 Abs3
  1. UWG § 25 heute
  2. UWG § 25 gültig ab 29.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 109/2018
  3. UWG § 25 gültig von 14.11.2007 bis 28.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 79/2007
  4. UWG § 25 gültig von 23.11.1984 bis 13.11.2007

Rechtssatz

Die zur Veröffentlichung eines Urteils ermächtigte Partei hat die ihr gemäß § 25 Abs 3 UWG gesetzte Frist dann eingehalten, wenn sie innerhalb dieser Frist dem Medieninhaber den Auftrag zur Einschaltung erteilt; daß sich dieser weigert, dem Auftrag nachzukommen, kann nicht zu Lasten des Auftraggebers gehen. Die vom Obersten Gerichtshof in ZBl 1933/11 vertretene gegenteilige Auffassung kann nicht aufrechterhalten werden.Die zur Veröffentlichung eines Urteils ermächtigte Partei hat die ihr gemäß Paragraph 25, Absatz 3, UWG gesetzte Frist dann eingehalten, wenn sie innerhalb dieser Frist dem Medieninhaber den Auftrag zur Einschaltung erteilt; daß sich dieser weigert, dem Auftrag nachzukommen, kann nicht zu Lasten des Auftraggebers gehen. Die vom Obersten Gerichtshof in ZBl 1933/11 vertretene gegenteilige Auffassung kann nicht aufrechterhalten werden.

Entscheidungstexte

  • RS0079566">4 Ob 10/91
    Entscheidungstext OGH 26.02.1991 4 Ob 10/91
    Veröff: SZ 64/16 = MR 1991,244 = ÖBl 1991,117 = ecolex 1991,403 = RdW 1991,265

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0079566

Dokumentnummer

JJR_19910226_OGH0002_0040OB00010_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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