Norm
UWG §25 Abs3Rechtssatz
Die zur Veröffentlichung eines Urteils ermächtigte Partei hat die ihr gemäß § 25 Abs 3 UWG gesetzte Frist dann eingehalten, wenn sie innerhalb dieser Frist dem Medieninhaber den Auftrag zur Einschaltung erteilt; daß sich dieser weigert, dem Auftrag nachzukommen, kann nicht zu Lasten des Auftraggebers gehen. Die vom Obersten Gerichtshof in ZBl 1933/11 vertretene gegenteilige Auffassung kann nicht aufrechterhalten werden.Die zur Veröffentlichung eines Urteils ermächtigte Partei hat die ihr gemäß Paragraph 25, Absatz 3, UWG gesetzte Frist dann eingehalten, wenn sie innerhalb dieser Frist dem Medieninhaber den Auftrag zur Einschaltung erteilt; daß sich dieser weigert, dem Auftrag nachzukommen, kann nicht zu Lasten des Auftraggebers gehen. Die vom Obersten Gerichtshof in ZBl 1933/11 vertretene gegenteilige Auffassung kann nicht aufrechterhalten werden.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0079566Dokumentnummer
JJR_19910226_OGH0002_0040OB00010_9100000_001