RS OGH 1991/2/27 2Ob8/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 27.02.1991
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Norm

StVO §7 IIA
StVO §7 IIDa
StVO §76 IIa

Rechtssatz

Ein Fußgänger muß auch dann, wenn keine Gehsteige oder Bankette vorhanden sind, nicht so weit vom rechten Fahrbahnrand entfernt fahren, daß er zu dort allenfalls gehenden, tatsächlich aber nicht vorhandenen, Fußgängern einen entsprechenden Sicherheitsabstand einhält.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0073514

Dokumentnummer

JJR_19910227_OGH0002_0020OB00008_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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