Norm
AußStrG §21Rechtssatz
Kommt ein Erblasser, der (zuletzt) seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatte, Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Flüchtlingskonvention zu, ist er nach Art 16 Z 2 der Flüchtlingskonvention in Österreich in Bezug auf die Zulassung zu den Gerichten wie ein österreichischer Staatsbürger zu behandeln (vgl Schwimann, Internationales Zivilverfahrensrecht, 21). Hatte ein Erblasser in bezug auf die Zulassung zu den Gerichten Anspruch auf die gleiche Behandlung wie ein Österreicher, so muß dieser Schutzanspruch auch in Ansehung seiner infolge seines Todes nicht untergegangenen Rechte, das heißt für seinen (ruhenden) Nachlaß gelten. (Ablehnung der Ansicht, auf das Nachlaßverfahren nach Konventionsflüchtlingen finde § 25 AußStrG Anwendung; Köhler IPR3 Seite 127; derselbe, VAst 4 Aufl. Anm. 2 zu § 25).Kommt ein Erblasser, der (zuletzt) seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich hatte, Flüchtlingseigenschaft im Sinne der Flüchtlingskonvention zu, ist er nach Artikel 16, Ziffer 2, der Flüchtlingskonvention in Österreich in Bezug auf die Zulassung zu den Gerichten wie ein österreichischer Staatsbürger zu behandeln vergleiche Schwimann, Internationales Zivilverfahrensrecht, 21). Hatte ein Erblasser in bezug auf die Zulassung zu den Gerichten Anspruch auf die gleiche Behandlung wie ein Österreicher, so muß dieser Schutzanspruch auch in Ansehung seiner infolge seines Todes nicht untergegangenen Rechte, das heißt für seinen (ruhenden) Nachlaß gelten. (Ablehnung der Ansicht, auf das Nachlaßverfahren nach Konventionsflüchtlingen finde Paragraph 25, AußStrG Anwendung; Köhler IPR3 Seite 127; derselbe, VAst 4 Aufl. Anmerkung 2 zu Paragraph 25,).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0007324Dokumentnummer
JJR_19910227_OGH0002_0020OB00641_9000000_001