-             7 Ob 4/91  Veröff: VersR 1991,1043 = VersRdSch 1991,358 = RdW 1992,16 
-             7 Ob 6/92  Veröff: JBl 1992,717 = VersR 1993,511 
-             7 Ob 2018/96g  Entscheidungstext  OGH  29.01.1997  7 Ob 2018/96g 
-             7 Ob 406/97z  Auch; nur: Der Zweck der Tätigkeitsklausel liegt darin, den Versicherer in einem gewissen Umfang vom erhöhten Risiko zu befreien, das sich aus der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmer ergibt. (T1) 
-             7 Ob 297/98x  Beisatz: Das Unternehmerrisiko manifestiert sich in der der beruflichen beziehungsweise gewerblichen Tätigkeit entsprechenden bewussten und gewollten Einwirkung auf die fremde Sache, die dem vereinbarten bestimmten Zweck dient. Notwendig ist nach dem Sprachgebrauch eine körperliche Beziehung des Versicherungsnehmers zur Sache, auf die er einwirkt. Es ist gleichgültig, ob die Einwirkung zur Erfüllung des jeweiligen Auftrages des Versicherungsnehmers notwendig war oder von ihm als erforderlich angesehen wurde, ob sie falsch, unvernünftig oder verboten war, ob sie dem Zweck des Auftrages oder dem Willen des Auftraggebers widersprach, oder ob sie auf einem Irrtum beruhte. (T2) 
-             7 Ob 228/99a  Beis wie T2 
-             7 Ob 172/01x  Auch; Beisatz: Zur Absicherung des Grundsatzes, dass das Unternehmerrisiko nicht versicherungsfähig sein soll, dienen die Haftungsausschlüsse nach Art 7 AHVB 1993. (T3) 
-             7 Ob 262/02h  Auch; nur: Dies entspricht dem Grundsatz der Haftpflichtversicherung, nicht das Unternehmerrisiko auf den Haftpflichtversicherer zu übertragen. Das Unternehmerrisiko soll grundsätzlich nicht versicherungsfähig sein. (T4)
 Beis wie T3
 
-             7 Ob 93/03g  Auch; nur T4 
-             7 Ob 160/03k  nur: Der Zweck der Tätigkeitsklausel liegt darin, den Versicherer in einem gewissen Umfang vom erhöhten Risiko zu befreien, das sich aus der gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit des Versicherungsnehmers ergibt. Dies entspricht dem Grundsatz der Haftpflichtversicherung, nicht das Unternehmerrisiko auf den Haftpflichtversicherer zu übertragen. (T5) 
-             7 Ob 117/04p          
-             7 Ob 111/05g  Auch; Beis wie T3 
-             7 Ob 147/07d          
-             7 Ob 128/08m  Auch; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Hier: Art 7 Klausel L 15 Punkt 2.11. AHVB 1995. (T6) 
-             7 Ob 114/08b  Auch 
-             7 Ob 46/13k  Entscheidungstext  OGH  17.04.2013  7 Ob 46/13k   Beisatz: Grundgedanke einer solchen Haftpflichtversicherung ist es nämlich, das Unternehmerrisiko im Allgemeinen nicht auf den Versicherer zu überwälzen. (T7) 
-             7 Ob 143/14a  Entscheidungstext  OGH  17.09.2014  7 Ob 143/14a   Auch; Beisatz: Es entspricht ganz allgemein dem Grundgedanken der Haftpflichtversicherung, das Unternehmerrisiko im Allgemeinen nicht auf den Versicherer zu übertragen; es soll grundsätzlich nicht versicherungsfähig sein. (T8)
 
 
-             7 Ob 230/14w  Entscheidungstext  OGH  12.03.2015  7 Ob 230/14w   Auch; nur T4; Beis wie T7; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Rücküberweisung eines Treuhanderlags, der nicht auf einem Anderkonto erlag, nach Kündigung des Treuhandvertrags. (T9) 
-             7 Ob 204/15y  Entscheidungstext  OGH  16.12.2015  7 Ob 204/15y   Auch; Beis wie T7; Veröff: SZ 2015/141 
-             7 Ob 31/16h  Entscheidungstext  OGH  27.04.2016  7 Ob 31/16h   nur T4; Beis wie T7; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Rückforderung von Kosten für rechtsanwaltliche Vertretung nach ABHV, EBHV 2000 idF 2009. (T10) 
-             7 Ob 30/18i  nur T4; Beis wie T7; Beis wie T8; Beisatz: Hier: Üblicher Risikoausschluss für Erfüllungssurrogate in der Haftpflichtversicherung für das Baugewerbe. (T11) 
-             7 Ob 212/17v  Entscheidungstext  OGH  20.06.2018  7 Ob 212/17v   Beisatz: Hier: Leistungen eines Schönheitschirurgen. (T12) 
-             7 Ob 51/21g  Entscheidungstext  OGH  23.06.2021  7 Ob 51/21g   nur T4; Beis wie T7; Beis wie T8