RS OGH 2013/11/21 1Ob553/91; 6Ob216/00h; 2Ob179/02s; 8Ob62/10s; 1Ob207/13t

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Veröffentlicht am 06.03.1991
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Norm

ZPO §483a
  1. ZPO § 483a heute
  2. ZPO § 483a gültig ab 01.01.2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 128/2004
  3. ZPO § 483a gültig von 01.01.1987 bis 31.12.2004 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 70/1985

Rechtssatz

Aus § 483 a Abs 1 ZPO ergibt sich, dass im Scheidungsverfahren und Aufhebungsverfahren auch die Partei, die voll obsiegt hat, gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel ergreifen kann, weil sie bis zur Rechtskraft des Urteils die Klage zurücknehmen und so die Ehe aufrechterhalten kann.Aus Paragraph 483, a Absatz eins, ZPO ergibt sich, dass im Scheidungsverfahren und Aufhebungsverfahren auch die Partei, die voll obsiegt hat, gegen diese Entscheidung ein Rechtsmittel ergreifen kann, weil sie bis zur Rechtskraft des Urteils die Klage zurücknehmen und so die Ehe aufrechterhalten kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0042004

Im RIS seit

15.06.1997

Zuletzt aktualisiert am

13.12.2023
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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