Norm
StPO §290 Abs1Rechtssatz
Auch im Falle des "Verzichts auf ein Rechtsmittel gegen die Strafe" ist im Sinne des § 290 Abs 1 letzter Satz StPO vorzugehen, wenn dieser Verzicht im Hinblick auf die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO die erklärte Absicht des Rechtsmittelwerbers unberührt läßt, eine Änderung der Lösung der Straffrage zu seinen Gunsten herbeizuführen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0100475Dokumentnummer
JJR_19910307_OGH0002_0150OS00018_9100000_001