RS OGH 1991/3/7 15Os18/91, 13Os86/91, 13Os204/96

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Veröffentlicht am 07.03.1991
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Norm

StPO §290 Abs1

Rechtssatz

Auch im Falle des "Verzichts auf ein Rechtsmittel gegen die Strafe" ist im Sinne des § 290 Abs 1 letzter Satz StPO vorzugehen, wenn dieser Verzicht im Hinblick auf die Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes der Z 11 des § 281 Abs 1 StPO die erklärte Absicht des Rechtsmittelwerbers unberührt läßt, eine Änderung der Lösung der Straffrage zu seinen Gunsten herbeizuführen.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0100475

Dokumentnummer

JJR_19910307_OGH0002_0150OS00018_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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