RS OGH 1991/3/8 16Os46/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.03.1991
beobachten
merken

Norm

B-VG Art20 Abs3
Krnt L-VG Art60 Abs2

Rechtssatz

Mangels einer ausdrücklichen gegenteiligen verfassungsgesetzlichen Regelung und unter Bedachtnahme auf Art 22 B-VG gilt die Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit nach Art 20 Abs 3 B-VG auch für das von einem Untersuchungsausschuß des Krnt Landtages gemäß Art 60 Abs 2 Krnt L-VG um Überlassung von Gerichtsakten (oder Teilen derselben) ersuchte richterliche Organ; dieses muß bei seiner Sachentscheidung das Interesse an der Geheimhaltung zwecks Sicherung des Strafverfahrens mit dem Interesse, dessentwegen der Untersuchungsausschuß zur Anforderung des Aktes (Aktenstückes) und damit zur Kenntnisnahme seines Inhalts berechtigt ist, entsprechend abwägen, wofür (sinngemäß) die Regelungen des § 58 Abs 2 RDG bzw § 46 Abs 2 BDG - unter entsprechender Berücksichtigung der besonderen Rolle parlamentarischer Untersuchungsausschüsse - herangezogen werden können.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0053432

Dokumentnummer

JJR_19910308_OGH0002_0160OS00046_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten