RS OGH 1991/3/12 10ObS409/90

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Veröffentlicht am 12.03.1991
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Norm

ASVG §135 Abs4

Rechtssatz

Bei Inanspruchnahme von Wahlärzten (Fachärzten) werden die Reisekosten (Fahrtkosten) ersetzt, höchstens jedoch in dem Ausmaß, als Aufwendungen bis zu der dem Wohnsitz des Erkrankten nächstgelegenen Vertragsbehandlungsstelle entstanden wäre. (So auch § 41 Abs 9 der Satzung der Oö Gebietskrankenkasse).

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0083909

Dokumentnummer

JJR_19910312_OGH0002_010OBS00409_9000000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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