Norm
ZPO §461 Abs1Rechtssatz
Die Zurücknahme eines Rechtsmittels ist an das Rechtsmittelgericht zu richten, wenn das Rechtsmittel bereits der zweiten Instanz vorgelegt wurde; unrichtig adressierte Erklärungen sind von Amts wegen an das funktionell zuständige Gericht weiterzuleiten. Findet keine mündliche Verhandlung über das Rechtsmittel statt, dann muß die Zurücknahme beim Rechtsmittelgericht noch vor dem Zeitpunkt eintreffen, in welchem der Rechtsmittelsenat seine Entscheidung über das Rechtsmittel der Geschäftsstelle zur Ausfertigung übergeben hat (§ 416 Abs 2 ZPO), also das Gericht an seine Entscheidung gebunden ist.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0041920Dokumentnummer
JJR_19910312_OGH0002_0040OB01520_9100000_001