RS OGH 1991/3/12 4Ob1520/91

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.03.1991
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Norm

ZPO §461 Abs1
ZPO §465 Abs1
ZPO §505 Abs1
ZPO §520 Abs1 E4

Rechtssatz

Die Zurücknahme eines Rechtsmittels ist an das Rechtsmittelgericht zu richten, wenn das Rechtsmittel bereits der zweiten Instanz vorgelegt wurde; unrichtig adressierte Erklärungen sind von Amts wegen an das funktionell zuständige Gericht weiterzuleiten. Findet keine mündliche Verhandlung über das Rechtsmittel statt, dann muß die Zurücknahme beim Rechtsmittelgericht noch vor dem Zeitpunkt eintreffen, in welchem der Rechtsmittelsenat seine Entscheidung über das Rechtsmittel der Geschäftsstelle zur Ausfertigung übergeben hat (§ 416 Abs 2 ZPO), also das Gericht an seine Entscheidung gebunden ist.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 1520/91
    Entscheidungstext OGH 12.03.1991 4 Ob 1520/91
    Veröff: EvBl 1991/112 S 507 = RZ 1991/78 S 259

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0041920

Dokumentnummer

JJR_19910312_OGH0002_0040OB01520_9100000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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