Norm
ASGG §65 Abs1 Z1Rechtssatz
Das Bestehen einer Formalversicherung darf von den Gerichten auch in einer Rechtsstreitigkeit nach § 65 Abs 1 Z 1 ASGG als Vorfrage beurteilt werden. Bei der Feststellung des Bestehens einer Formalversicherung handelt es sich zwar um eine Verwaltungssache im Sinne des nach § 182 BSVG auch bei der Durchführung dieses Bundesgesetzes geltenden § 355 ASVG, jedoch nicht um die in § 355 Z 1 ASVG genannte Feststellung der Versicherungspflicht, der Versicherungsberechtigung sowie des Beginnes und Endes der Versicherung. Nur diese Vorfragen sind jedoch gemäß § 74 Abs 1 ASGG der Beurteilung durch das Gericht entzogen.Das Bestehen einer Formalversicherung darf von den Gerichten auch in einer Rechtsstreitigkeit nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG als Vorfrage beurteilt werden. Bei der Feststellung des Bestehens einer Formalversicherung handelt es sich zwar um eine Verwaltungssache im Sinne des nach Paragraph 182, BSVG auch bei der Durchführung dieses Bundesgesetzes geltenden Paragraph 355, ASVG, jedoch nicht um die in Paragraph 355, Ziffer eins, ASVG genannte Feststellung der Versicherungspflicht, der Versicherungsberechtigung sowie des Beginnes und Endes der Versicherung. Nur diese Vorfragen sind jedoch gemäß Paragraph 74, Absatz eins, ASGG der Beurteilung durch das Gericht entzogen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0085480Dokumentnummer
JJR_19910312_OGH0002_010OBS00040_9100000_004