RS OGH 1991/3/12 5Ob100/90

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Veröffentlicht am 12.03.1991
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Norm

nö BauO §11 Abs3
GBG §122 B

Rechtssatz

Rekursrecht der Stadtgemeinde nur insoweit, als die Einverleibung dem Bewilligungsbescheid widerspräche, weil gemäß § 11 Abs 3 nö BauO das Rekursrecht der Gemeinde nur insofern besteht, als es sich um einen Beschluß zur Durchführung der Grundabteilung handelt.Rekursrecht der Stadtgemeinde nur insoweit, als die Einverleibung dem Bewilligungsbescheid widerspräche, weil gemäß Paragraph 11, Absatz 3, nö BauO das Rekursrecht der Gemeinde nur insofern besteht, als es sich um einen Beschluß zur Durchführung der Grundabteilung handelt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1991:RS0052344

Dokumentnummer

JJR_19910312_OGH0002_0050OB00100_9000000_005
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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